18.2.2015
Biologische Traubenwicklerbekämpfung
Informationen zur Pheromonförderung ab 2015 im Weinbau
Die Pheromonförderung erfolgt ab 2015 im Rahmen eines neuen Landesprogramms. Zum sogenannten Förderprogramm für Pheromonverfahren (PHW) hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat hierzu einige Informationen verfasst, die wir nachfolgend zusammengestellt haben.
Auch im Antragsjahr 2015 bietet das Land die Pheromonförderung im Weinbau an. Neu ist, dass die Maßnahme ab 2015 nicht mehr als Agrarumweltmaßnahme im Rahmen des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) - dem Nachfolgeprogramm des baden-württembergischen MEKA - sondern als eigenständige Fördermaßnahme des Landes im Rahmen des Gemeinsamen Antragsverfahrens angeboten wird.
Für die Anwendung der Pheromon-Verwirr-Methode zur biologischen Traubenwicklerbekämpfung gewährt das Land einen Pauschalausgleich in Höhe von 100 € je Hektar. Der erforderliche Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 250 € je Antrag und wird nicht mit anderen Fördermaßnahmen wie z.B. aus FAKT kumuliert. Eine Doppelförderung mit den FAKT Maßnahmen "Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel im Betrieb (D1)" und "ökologischer Landbau (D2)" ist ausgeschlossen.
Wie bereits bisher sind Einzelantragstellungen sowie Sammelantragstellungen im Rahmen von Pheromongemeinschaften möglich. Antragsberechtigt sind einerseits Zusammenschlüsse von Erzeugerinnen und Erzeugern in einer Rechtsform des privaten Rechts (Pheromongemeinschaft). Dies sind z.B. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), Vereine nach § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) oder sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften). Andererseits können auch Einzelanträge gestellt werden, sofern eine Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 2,5 Hektar beträgt.
Die Beantragung erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags mittels FIONA bei der jeweiligen unteren Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes. Der Antrag ist vor Durchführung der Maßnahme zu stellen, die Ausschlussfrist ist der 15. Mai 2015. Im Gegensatz zu der bisherigen 5-Jahres-Verpflichtung beträgt ab 2015 die Verpflichtungszeit ein Jahr. Somit ist sowohl ein Ausstieg als auch ein Einstieg in die Pheromonförderung im Weinbau jährlich möglich.
Bei einer Sammelantragstellung erfolgt die Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person der Pheromongemeinschaft, die eine Bündelung vornimmt. Die bevollmächtigte Person hat dem Antrag eine Abschrift ihrer Legitimation (Vertrag, Satzung etc.) oder zumindest eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass im Namen und mit Vollmacht aller Mitglieder der Pheromongemeinschaft gehandelt wird.
Sofern bei der Antragstellung in 2005 bis 2014 oder bei der Vergabe/Überprüfung der Unternehmens-Nr. in 2015 der vorgelegte Vertrag, Satzung, Eintragung in das Handelsregister und andere Unterlagen weiterhin gültig sind, kann auf die erneute Vorlage entsprechender Belege verzichtet werden. Zu beachten ist aber, dass die bisherigen SAS-Pheromongemeinschaften eine neue Unternehmensnummer (UD) bei der jeweiligen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragen müssen.
Die Formulare sind auf der MLR-Homepage eingestellt: http://www.foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser - oder unten, siehe „Downloads“.
Weitere Informationen können den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2015 entnommen werden.
Hinweise zu den Formularen / Downloads:
Bei der Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft erfolgt die Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person der Pheromongemeinschaft, die eine Bündelung vornimmt und eine entsprechende Unternehmensnummer beantragt hat bzw. in den Vorjahren bereits zugeteilt bekommen hat. Die antragstellende Person ist gemäß Nummer 6.1.1 der VwV Pheromonförderung Weinbau berechtigt, einen Sammelantrag für die Pheromongemeinschaft zu stellen, wenn dem Gemeinsamen Antrag eine Abschrift der Legitimation - Vertrag, Satzung etc. beigelegt wird oder eine Erklärung über Bevollmächtigung gemäß Nummer 6.1.1 der VwV Pheromonförderung Weinbau abgegeben wird.
Foto: Ecovin
Downloads:
- Musterformular zur "Erklärung über Bevollmächtigung gemäß Nummer 6.1.1 der VwV Pheromonförderung Weinbau" (docx)
- Antragsformular "Muster Antrag auf Erteilung bzw. Änderung einer Registriernummer (Unternehmens-Nr.)" für die Antragsteller (.pdf)