08.05.2013
Die Rechtsetzung zur Umsetzung der GAP-Reform ab 2014 hat sich so weit verzögert, dass die EU-Kommission nun Übergangsregelungen für das Jahr 2014 vorsieht. Die Übergangsregelungen ermöglichen es, dass 2014 Agrarumweltmaßnahmen in der 2. Säule nach altem Recht verlängert werden dürfen.
Der Neubeginn der Förderperiode wird dann erst ab 2015 erfolgen. In diesem Zusammenhang weist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz darauf hin, dass sich daraus auch Konsequenzen für die Teilnahme an den Agarumweltprogrammen in Baden-Württemberg im Jahr 2013 ergeben können.
Nach derzeitigem Stand können die bestehenden Agrarumweltmaßnahmen im Jahr 2014 noch einmal nach den bisherigen Regelungen angeboten werden. Das bedeutet, dass Betriebe, deren fünfjährige Verpflichtungen bzw. die Verlängerungen Ende 2013 auslaufen, ihre Maßnahmen um ein weiteres Jahr verlängern können.
Gleichzeitig bedeutet es auch, dass Betriebe, die 2013 bestimmte Maßnahmen nicht verlängern oder überhaupt keine MEKA-Maßnahmen beantragen, im Jahr 2014 auch keine Verlängerung bestehender Maßnahmen vornehmen können. Das Ministerium empfiehlt daher allen MEKA-Teilnehmenden zu überprüfen, ob sie ihre bislang beantragten Maßnahmen weiterführen möchten. Für eine Verlängerung gelten die gleichen Regeln wie bisher. Damit würde das bereits in den Jahren 2012 und 2013 praktizierte System nochmals fortgesetzt. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der Verpflichtungszeitraum - je nach Einstieg in die MEKA-Maßnahme - auf bis zu acht Jahre verlängert.
Das MLR wird in Brüssel darauf drängen, dass bei den Übergangsregelungen auch im Jahr 2014 ein Neueinstieg in den Ökolandbau ermöglicht wird. Außerdem soll mit dem Neubeginn der nächsten Förderperiode ab 2015 den interessierten Landwirtinnen und Landwirten ein Neueinstieg in alle dann angebotenen Maßnahmen offen stehen.