13.3.2015
Korrekturen eingefordert
„Mindestlohnregelung erdrückt Sonderkulturbetriebe!“
Der Weinbauverband hat sich der Erklärung des Deutschen Bauernverbandes zur Mindestlohn-Problematik vollumfänglich angeschlossen und fordert eindringlich Korrekturen.
„Die Umsetzung des Mindestlohns und die damit verbundenen Dokumentationspflichten erdrücken unsere Sonderkulturbetriebe.“ So kommentiert der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, die Folgen des Mindestlohns für die deutsche Landwirtschaft. Hermann Hohl, Präsident des Weinbauverbandes Württemberg (wvw), bekräftigt: „Der Mindestlohn ist ein Bürokratiemonster! Schon jetzt verbringen unsere Betriebsleiter zu viel Zeit am Schreibtisch, die Neuregelungen um den Mindestlohn bringen das Fass zum Überlaufen!“
Die Aufzeichnungspflichten für kurzfristige Beschäftigte wie Saisonarbeitskräfte sind laut DBV und wvw „ersatzlos zu streichen“. Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften findet zur Ernte statt, also in der Zeit der Arbeitsspitze. Jede zusätzliche bürokratische Belastung sei in dieser Zeit zu vermeiden. Zumindest müssten die Aufzeichnungspflichten so vereinfacht werden, dass eine Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden ausreiche.
Unisono stellen DVV und wvw fest, dass die Arbeitsorganisation auf landwirtschaftlichen Betrieben auch durch mitarbeitende Familienangehörige geprägt werde. Vielfach handele es sich dabei um Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger, die mit einem Arbeitsvertrag ausgestattet sind. Für mitarbeitende Familienangehörige sei zu fordern, diese nicht auch noch der bürokratischen Überregulierung zu unterwerfen, da sich die bisherige Praxis bewährt habe. „Mitarbeitende Familienangehörige sind vom Mindestlohn einschließlich der Aufzeichnungspflichten auszunehmen“, fordern Rukwied und Hohl.
Die Erklärung unterstreicht zusätzlich, dass die Arbeit in der Landwirtschaft witterungsabhängig ist und das Ernten von verderblichen Lebensmitteln umfasst. Diese Besonderheiten müssten durch zusätzliche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt werden. Im Fall von Saisonarbeitskräften müsse aber auch die Anrechnung von Kost und Logis möglich sein. Außerdem soll auf Wunsch des Arbeitnehmers der Lohn erst bei Beschäftigungsende ausbezahlt werden dürfen.
Hier geht es zur vollständigen Erklärung des DBV, der sich der wvw vollinhaltlich angeschlossen hat: www.bauernverband.de/erklmindestlohn2015