VerpackungsVO +++ Änderung Wein DVO Baden-Württemberg +++ Sonderinfos Kirschessigfliege +++ Beschäftigung von Flüchtlingen +++ Arbeitszeitgesetz / Mindestlohn / Sammelanträge / Ernte-"Notfall" +++ Neue Marketingberatung für Mitglieder +++ Hinweise zum Onlinehandel +++ Infos zum Thema Ferienjob
12.12.2016
Die überarbeiteten Antragsunterlagen im Zusammenhang mit dem neuen Autorisierungssystem für Pflanzrechte sind auf den Internetseiten der Regierungspräsidien abrufbar:
1. Unterlagen für die Genehmigung der Umwandlung von gültigen Pflanzrechten in eine Pflanzgenehmigung: Link.
5.12.2016
Der wvw und weitere Partnerverbände in Deutschland haben jetzt für 2017 + 2018 einen neuen Rahmenvertrag gemäß Verpackungsverordnung abgeschlossen mit der Fa. "ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH". Preislich konnten im Vergleich zum ausgelaufenen Vertrag mit der Fa. Reclay deutliche Verbesserungen bei allen Materialien erreicht werden!
Nähere Infos finden Sie in unserem Word-Dokument zum Download.
Bitte beachten Sie die Terminfrist: spätestens bis 15. Januar 2017 müssen die Verträge unter Dach und Fach sein.
-> Nachgefragt
Was sagt die Verpackungsverordnung konkret zu geleerten Weinflaschen, die nachweislich im Mehrwegkreislauf geführt werden?
In welchen Fällen können diese vom Brutto-Lizenzentgeldaufkommen des Betriebes abgezogen werden? Dr. Matthias Klein vom Bundesumweltministerium (Bonn) führt aus:
1. Die Möglichkeit der Eigenrücknahme ist mit Wirkung vom 01.10.2014 durch die 7. Novelle der VerpackV gestrichen worden. Seitdem ist die Möglichkeit für Erstinverkehrbringer entfallen, die von ihnen in den Verkehr gebrachten lizenzierungspflichtigen Verkaufsverpackungen selbst zurückzunehmen und die dafür bereits geleisteten Lizenzentgelte anschließend von den dualen Systemen zurückzuverlangen.
Etwas anderes gilt natürlich weiterhin für Mehrwegverpackungen. Diese unterliegen gemäß § 6 Absatz 10 VerpackV von vornherein nicht der Lizenzierungspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei den in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen tatsächlich um Mehrwegverpackungen handelt. Gemäß § 3 Absatz 3 VerpackV werden Mehrwegverpackungen definiert als 'Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden'.
Nach unserer Auffassung sind dazu die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen:
a) Die Wiederbefüllungsmöglichkeit muss für den Endverbraucher erkennbar sein, insbesondere durch eine entsprechende Kennzeichnung als Mehrwegverpackung am Produkt oder durch deutliche Hinweise am Verkaufsort.
b) Die Wiederbefüllungsmöglichkeit muss tatsächlich gewährleistet sein, insbesondere durch eine Rücknahmelogistik am Verkaufsort sowie entsprechende Aufbereitungs- bzw. Spülkapazitäten, die geeignet sind, die bei Mehrwegsystemen üblichen hohen Rücklaufmengen zu ermöglichen und zu bewältigen.
c) Um die tatsächliche Wiederbefüllung zu gewährleisten, müssen den Endverbrauchern darüber hinaus gewisse Rückgabe-Anreize gegeben werden, z. B. durch ein angemessenes Pfand oder vergleichbare Anreizinstrumente.“
3.11.2016
Parallel zum 1. Anstellungstermin im Rahmen der Landesweinprämierung findet parallel erstmals eine Sonderverkostung für Festtagsweine statt. Soll der Wein an der Sonderverkostung für kräftige Festtagsweine (rot sowie weiß, mindestens 13% vol. Alk. laut Etikettierung) teilnehmen, bitte auf dem Anmeldeformular "Festtagswein" notieren. Die besten Weine aus dieser Sonderverkostung werden separat öffentlichkeitswirksam kommuniziert!
Alle Weine und Sekte können Sie am Montag, 7. November und Dienstag, 8. November 2017 in unserer Geschäftsstelle in Weinsberg, Hirschbergstr. 2, zu den üblichen Geschäftszeiten anliefern. Der Weinbauverband freut sich auf zahlreiche Anstellungen! Download Teilnahmeformular
3.11.2016
Durch die neue Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO BW) vom 20. August 2016 ergeben sich einige Änderungen:
1. Alle Betriebe die Wein ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe abfüllen, haben dies spätestens 3 Arbeitstage nach Abfüllung und Etikettierung zu melden (§ 14 der DVO-BW). Hierbei handelt es sich um folgende Erzeugnisse: Wein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Aromatisierter Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Teilweise gegorener Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Weintrauben. Diese Meldung ist bei Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (z.B. Qualitätswein) und geschützter geografischer Angabe (z.B. Landwein) nicht erforderlich!
Diese Regelung wird nur wenige Stillweine betreffen, weil diverse Rebsorten bei Deutschem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein nicht angegeben werden dürfen (siehe Liste der nicht zulässigen Rebsorten bei Deutschem Wein).
2. Für das Anbaugebiet Württemberg wurden einige Rebsorten neu klassifiziert: Hölder, Juwel, Muscaris, Roter Riesling, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Souvignier Gris, Hegel, Lagrein, Malbec, Nebbiolo, Sangiovese, Tempranillo, Schwarzer Urban (siehe Anlage 1 der DVO-BW). Infolge der Klassifizierung der Rebsorten haben sich evtl. die Mindestmostgewichte bei diesen Rebsorten geändert (siehe Anlage 3 der DVO-BW).
3. Die Eignung von Rebsorten für das b.A. Württemberg im Hinblick auf eine spätere Rebsortenklassifizierung und deren Verwendung zur Herstellung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung wird im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen geprüft. Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt führt eine Sortenliste, welche zum 1. Januar eines Jahres aktualisiert wird. Rebsorten, die in den Sortenlisten geführt werden, dürfen im Rahmen einer Anbaueignungsprüfung angebaut werden. Ferner können Weine aus diesen Rebsorten als Qualitätswein oder als Prädikatswein eingestuft werden. Die Herstellung von Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. darf analog erfolgen. Die Angabe dieser Rebsorten ist nur mit dem Hinweis „aus Versuchsanbau“ zulässig.
Wichtige Links:
Rebsortenliste Württemberg
Weinrechts DVO Baden-Württemberg
25.10.2016
Nachdem aus Brüssel vor Mitte November keine Entscheidung bezüglich der beantragten erhöhten Anreicherung für rote Rebsorten zu erwarten ist, hat das MLR einen im Kern wie folgt formulierten Erlass an die nachgelagerten Behörden ausgegeben: "Falls (…) baden-württembergische Weinbaubetriebe aus technologischen Gründen die erhöhte Anreicherungsspanne für den Jahrgang 2016 für Weine aus roten Rebsorten bereits vor der formalrechtlichen Zulassung anwenden, bestehen vonseiten des MLR keine Bedenken, wenn dies von den Behörden im Vorgriff auf die künftige EU-Regelung zunächst geduldet wird."
Damit kann nunmehr die erhöhte Anreicherung für rote Sorten in der Praxis tatsächlich auch genutzt werden (Anreicherung um 3,5%vol. = 28 g/Liter statt der in Zone A normal zulässigen 24 g Alkohol/L). Den vollständigen Erlass können Sie auf der Geschäftsstelle anfragen.
28.9.2016
Angesichts der aktuellen Entwicklung der Gesamtsäurewerte hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat deshalb ausnahmsweise die Säuerung von Trauben, Most und Wein des Jahrgangs 2016 der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg zugelassen. Beachten Sie hierzu die nachfolgende Fachinformation.
22.9.2016
Die Weinbauberatung Heilbronn sowie die LVWO Weinsberg berichten über KEF-Befall an roten Rebsorten (insebsondere bei Trollinger). Da der Reifezeitpunkt naht, kann eine eventuell vorgezogene Lese in Erwägung gezogen werden. Werden Pflanzenschutz-Maßnahmen geplant, muss die Wartezeit beachtet werden. Verbreitet sind aber Pflanzenschutz-Maßnahmen nicht erforderlich bzw. nicht mehr möglich. Nachfolgend die aktuelle Veröffentlichung der Weinbauberatung Heilbronn zum Download sowie die Info der Weinbauberatung Hohenlohe-Tauber zum Download.
14.9.2016
Nachdem nach wie vor keine bedeutenden KEF-Eiablagen zu beobachten sind, gilt nach wie vor: Aktuell liegt es keine allgemeine Bekämpfungsnotwendigkeit vor! Nachfolgend die aktuellen Veröffentlichungen der Weinbauberatung Heilbronn:
KEF-Sonderhinweis Nr. 3
KEF-Sonderhinweis Nr. 4
1.9.2016
Gestern tagte wieder der vom Weinbauverband initiierte „Runde Tisch Kirschessigfliege“, an dem die jeweils aktuelle Wochenentwicklung besprochen wird. Wie sich im Rahmen des Beerenmonitoring zeigt, führte die trocken-heiße Witterung zur KEF-"Dämpfung", sodass bisher kaum bedeutende Eiablagen zu beobachten sind.
Der Herbst naht: Intensive Maßnahmen zur Bestandspflege führten zu einem hervorragenden Zustand von Reben und Trauben. Kommt, wie erhofft, ein schöner Altweibersommer, dürfen sich Verbraucher auf einen ganz wunderbaren Jahrgang 2016 freuen, der viel Trinkspaß bietet!
Somit wird weiterhin kein Bedarf für Sondermaßnahmen (die Mitglieder von Erzeugergemeinschaften und Weingärtnergenossenschaften im konkreten Fall ohnehin mit ihrem Vermarktungsbetrieb abstimmen müssten!) gesehen. Gezieltes Augenmerk ist aktuell auf besonders gefährdete Standorte zu legen, auf denen bereits Primärschäden vorliegen.
Weinbauberater Lothar Neumann hat im Nachgang zum Treffen des „Runden Tisches“ wieder alles derzeit Wichtige im KEF-Sonderhinweis Nr. 2 zusammengefasst (siehe Anhang). Wir bitten um Beachtung des Informationsschreibens, das Sie bekanntermaßen auch direkt abonnieren können (kostenfrei): Download.
23.8.2016
Der Weinbauverband Württemberg hat beantragt, dass Mospilan nicht nur in roten Rebsorten eingesetzt werden darf, sondern zusätzlich auch in Rot färbenden Weißweinsorten. Diese Zulassungserweiterung hat das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) jetzt genehmigt. Damit kann der Wirkstoff Acetamipirid gegen die Kirschessigfliege bei Bedarf auch in Gewürztraminer, Traminer, Ruländer, Gutedel sowie Rotem Muskateller zum Einsatz kommen (eine Anwendung BBCH 81-85).
Details sind dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen, Download.
Bitte beachten Sie dringend: Diese Zulassungserweiterung gilt nur für Mitglieder des Weinbauverbandes! Dies kann gegebenenfalls seitens des LTZ überprüft werden. Bitte aktualisieren Sie ggf. Ihre gemeldeten Flächen.
5.8.2016
Kommen Flüchtlinge als Lesehelfer in Frage, gelten dieselben Richtlinien wie für Saisonarbeiter: tarifärer Mindestlohn bzw. 70 Tage sozialversicherungsfreie Beschäftigung (wenn sie unter 450 Euro /Monat verdienen). Reinschnuppern kann der interessierte Lesehelfer rechtlich einwandfrei während eines Hospitationstages (ohne Lohnausgleich).
Kommen Betrieb und Lesehelfer zurecht, bietet sich im Anschluss die Möglichkeit einer Ausbildung oder einer weitergehenden Anstellung. Als Kontaktpersonen für Weinbaubetriebe empfehlen sich die Helferkeise direkt vor Ort, wie uns im Gespräch mit dem Institut für Sozialstrategie ifs (das sich intensiv mit der Flüchtlingsintegration befasst) mitgeteilt wurde. Im Fall einer weitergehenden Anstellung sitzen die Ansprechpartner auf dem jeweiligen Landratsamt; dort wird allerdings einige Zeit für die Antragsbearbeitung benötigt.
Links Flüchtlingsrat & Helferkreise:
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Arbeits- und Helferkreise Asyl in Baden-Württemberg
Merkblätter für Arbeitgeber:
- Integration von Flüchtlingen über Praktika (Quelle: KOFA / BDA), Download
- Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen (Quelle: Bundesagentur für Arbeit), Download
-> Nachgefragt
Was gilt es zu beachten, wenn man Flüchtlinge als Aushilfskräfte beschäftigen möchte? Wir haben beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg nachgefragt. „Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen ist zunächst deren Aufenthaltsstatus entscheidend“, informiert Karin Jentsch.
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen somit jede Beschäftigung aufnehmen. Hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.
- Asylbewerber und Geduldete haben nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Beschäftigung darf von ihnen nur aufgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und ein entsprechender Vermerk im Aufenthaltstitel aufgenommen wurde.
- Verfügt ein Flüchtling über eine Arbeitserlaubnis, sind die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Was muss beachtet werden, wenn ein Flüchtling für ein paar Tage zur Probe beschäftigt werden möchte?
- Es gibt die Möglichkeit eines sogenannten Einfühlungsverhältnisses ohne Vergütungsanspruch. Bei dieser Gestaltung übernimmt der potenzielle Arbeitnehmer oder die potenzielle Arbeitnehmerin keine Arbeitspflicht. Sie unterliegen nur dem Hausrecht des Betriebsinhabers. Zweck dieser Gestaltung ist im Allgemeinen, die Voraussetzungen für das potenzielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären. Im Vordergrund steht dabei, dass der potenzielle Arbeitnehmer die betrieblichen Gegebenheiten kennenlernt.
- Eine weitere Möglichkeit besteht in einem "Beschäftigungsverhältnis zur Probe". Dieses kann befristet werden, was schriftlich zu erfolgen hat. Die Befristung muss sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben. Das befristete Probe-Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der zeitlichen Befristung. Für diese (Probe-)Beschäftigung bedürfen Asylbewerber und Geduldete der Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde.
Soll verhindert werden, dass ein Vergütungsanspruch während der Einfühlungsphase entsteht, ist streng darauf zu achten, dass der potenzielle Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Steht im Vordergrund, dass nicht der potenzielle Arbeitnehmer den Betrieb kennenlernen soll, sondern dass der Betriebsinhaber testen möchte, ob der potenzielle Arbeitnehmer seinen Erwartungen entspricht, werden ihm wohl häufig Arbeiten (zur Prüfung seiner Fähigkeiten) übertragen werden. Dadurch entsteht ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass ein Beschäftigungsverhältnis (mit Vergütungspflicht) anzunehmen ist. Für die Frage der Abgrenzung sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich.
-> Nachgefragt
Wie verhält es sich mit der maximal zulässigen Tagesarbeitszeit während der Ernte? Ist ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitsdauer grundsätzlich notwendig - auch wenn die Ernte in Gefahr ist? Knut Bergmann vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg antwortet:
"Gemäß § 14 ArbZG darf in Notfällen von der gesetzlichen Arbeitszeit abgewichen werden. Dies ist der Fall bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Bei einem drohenden Unwetter darf also beispielsweise die Ernte noch eingefahren werden, auch wenn bereits 10 Stunden gearbeitet wurde. Die Arbeitszeiten sind dann außerhalb der Erntezeit – in einem Halbjahreszeitraum – entsprechend auszugleichen. Hierfür braucht man keine behördliche Genehmigung. Dies kann der Unternehmer in eigener Verantwortung entscheiden."
Wie sieht es aus mit Sammelanträgen zur Verlängerung der maximalen täglichen Arbeitsdauer?
"Sammelanträge sind nach wie vor grundsätzlich möglich. Sie müssen jedoch an die zuständige Behörde gerichtet sein (Landratsämter). Eine Entscheidung geht dann als Einzelfallentscheidung an den einzelnen Betrieb. Insofern wird nur ein einziger Sammelantrag für alle Weinbaubetriebe in Württemberg in der Praxis nicht funktionieren. Es können aber natürlich einheitliche Muster verwendet werden, so dass sich der Aufwand in Grenzen halten sollte."
4.8.2016
Bei den früh reifenden Rebsorten hat die Verfärbung begonnen. Bisher wurde noch keine Eiablage der Kirschessigfliege auf Weinbeeren beobachtet (vgl. hierzu auch Link zu Vitimeteo). Wichtigste vorbeugende Maßnahme ist die moderate Entblätterung der Traubenzone. Weitere Informationen enthält das aktuelle Faltblatt "Drosophila suzukii im Weinbau - Empfehlungen 2016", das Sie hier zum Download finden.
Das offizielle Merkblatt zur Kirschessigfliege wurde aktualisiert
Sonderhinweis: Das sog. "Köderverfahren" (CombiProtec) ist im Rahmen eines Versuchs auf Baden beschränkt.
Bitte beachten Sie in den nächsten Wochen die laufend aktualisierten Hinweise der Weinbauberatung sowie den aktuellen Sonderhinweis des Weinbauinstitutes Freiburg: Download.
Der "Runde Tisch Kirschessigfliege" des Weinbauverbandes trifft sich wieder am Mittwoch, den 10. August um 11 Uhr im Verbandsgebäude. Im Bedarfsfall werden unsere Mitglieder umgehend informiert.
7.7.2016
Erstmals bietet der Weinbauverband seinen Mitgliedern eine Beratung zum Themenkomplex Online-Marketing an. Hierbei können beispielsweise Fragen zur Impressumspflicht auf der Homepage oder zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Widerrufserklärungen erörtert werden, was speziell beim Angebot von Online-Shops immer wieder Grund ist für kostenpflichtige Abmahnungen. Aber auch Fragen rund um die Generierung von Reichweite können im halbstündigen Beratungsgespräch gestellt werden. Die Beratung wird angeboten von Dr. Jürgen W. H. Niebuhr, Fa. Dr. Niebuhr Media UG aus Remseck (www.weingüter.de).
Der erste Termin findet im Verbandsgebäude am 17. August 2016 statt. Anmeldung ab sofort in Sekretariat.
27.6.2016
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL hat für Karate Zeon (Wirkstoff lambda-Cyhalothrin) eine zeitlich von 24.06.2016 bis 21.10.2016 begrenzte Notfallzulassung über die bestehende Zulassung hinaus gegen die Amerikanische Rebzikade als Virusvektor an Weinrebe erteilt. Karate Zeon ist zwischenzeitlich auch gegen die Kirschessigfliege zugelassen (1-maliger Einsatz). Link zum BVL.
21.6.2016
Ökologisch bewirtschaftete Flächen, die jetzt im Rahmen einer Sonderbehandlung dringend mit Kaliumphosphonat behandelt werden müssen und daher aus der Ökoproduktion herauszunehmen sind (Weine aus diesen Trauben dürfen nicht als Ökowein vermarktet werden), sollen umgehend an die LVWO Weinsberg gemeldet werden (Kontakt: Mauel Becker). Minister Peter Hauk sicherte zu, Möglichkeiten zu prüfen, sodass diese Flächen baldmöglichst wieder in den Ökobetrieb integriert werden können. Näheres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des MLR vom heutigen Tage.
Unterdessen haben die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gemeinsam beim BVL beantragt, dass Ökobetriebe in diesem Jahr bis maximal 6 kg/ha Reinkupfer ausbringen dürfen. Zuletzt hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, angesichts der anhaltend kritisch-feuchten Witterungsbedingungen in diesem Jahr, eine erhöhte Einsatzmenge im Rahmen einer nationalen Notfallzulassung von 3 auf 4 kg/ha genehmigt.
24.5.2016
Anlässlich der bevor stehenden Ferien informiert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), was bei der Beschäftigung Ferienjobbern zu beachten ist.
Wie bei allen Arbeitnehmern fallen auch bei Ferienjobbern Steuern vom Arbeitslohn an. Arbeitgeber können aber unter Umständen "pauschalieren"
Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich beschäftigt werden, Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden wöchentlich und Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche. Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten verboten. Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr.
Alle weiteren Infos finden Sie in der Information der SLVG: Download
18.5.2016
Die EU lässt als neues önologisches Verfahren die Verwendung von Aktivatoren der malolaktischen Gärung zu. Bei den Aktivatoren handelt es sich um mikrokristalline Cellulose oder Produkte aus dem Abbau von Hefen (Autolysate, inaktivierte Hefen und Heferinde), die am Ende oder nach Abschluss der alkoholischen Gärung zugesetzt werden können, um die Milchsäuregärung zu erleichtern. Die betreffende Delegierten Verordnung (EU) 2016/765 tritt am 25. Mai 2016 in Kraft.
Nähere Infos zur Neuzulassung
11.5.2016
Werden online Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden, muss seit Anfang 2016 auf der Website leicht zugänglich ein Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission erfolgen. Darauf weist der Verband Deutscher Weinexporteure aus aktuellem Anlass hin.
Diese Informationspflicht ist in Art. 14 Absatz 1 der VO 524/2013 (sogenannte ODR-Verordnung) geregelt und betrifft jeden, der online Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, auch wenn er sich nicht zu einer außergerichtlichen Schlichtung verpflichtet hat. Diese Pflicht kann über eine Aufnahme des nachfolgenden Textes im Impressum, das der Voraussetzung "leicht zugänglich" entspricht, erfüllt werden: "Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO 524/2013: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abgerufen werden kann."
Die Plattform ist zwar noch nicht in Betrieb, aber die Informationspflicht besteht dennoch. Bei Nichterfüllung setzt man sich einer Abmahnung aus, die durch Aufnahme des Textes vermieden werden kann. Wir empfehlen daher dringend, die Aufnahme auf der Website, sofern Sie im Onlinehandel mit Verbrauchern tätig sind.
4.5.2016
Aus aktuellem Anlass erneuern wir unseren Warnhinweis vom Juni 2013 zum Thema "Abmahnwelle bei Internetshops". Im Fokus stehen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Legen Abmahnvereine eine Unterlassungserklärung vor, sollte diese keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden. Der Weinbauverband kann gute Beispiele aufzeigen, jedoch ist die Verwendung von Muster AGBs nicht zu empfehlen. Lassen Sie sich beraten, Mitglieder des Weinbauverbandes können eine kostenfreie Rechtsberatung sowie neu auch eine Agentur-Beratung in Anspruch nehmen!
Unter Verweis auf den Verbraucherschutz mahnt derzeit ein Verein Weingüter und Genossenschaften ab, die ihre Produkte über das Internet vertreiben. Dabei werden insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerrufsbelehrung und das Impressum unter die Lupe genommen. Sind diese nicht auf dem aktuellen Stand, so ist der Abmahnverein – bedauerlicherweise – berechtigt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahngebühren(!) zu verlangen.
Zu dieser Thematik ein aktueller Tipp von RA Martin Peterle: „Um den Abmahnern keine Angriffsfläche zu bieten, sollte darauf geachtet werden, dass der Online-Verkauf den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hilfestellungen zur Erstellung einer Widerrufsbelehrung finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.“ Bei der Erstellung der AGB und des Impressums würden in der Praxis gerne die AGBs anderer Webseiten herangezogen, weiß RA Peterle: Doch Achtung: „Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Oftmals entpuppt sich diese Vorgehensweise als Fehlerquelle. Im Zweifelsfall sollte hier eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, sollte in drei Schritten vorgegangen werden: Zunächst muss die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kontrolliert werden. Sollte diese berechtigt sein, wird man um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht umhin kommen. Parallel ist der Online-Auftritt zu überarbeiten. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung müssen insbesondere die gerügten Mängel unbedingt beseitigt sein, sonst drohen hohe Strafzahlungen.“
Für weitere Fragen steht die Rechtsanwaltskanzlei Trossbach, Geyer & Peterle zur Verfügung. Eine kurze Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits ergangenen Abmahnung erhalten Mitglieder des Weinbauverbandes im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung, gleiches gilt für die Problematik der oben genannten Abofalle. Termine zur ausführlicheren „Sprechstunde“ erhalten Sie im Büro des Weinbauverbandes.
4.2.2016
Laut Verpackungsverordnung müssen sich alle Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen (z.B. Weinflaschen, Kartons) in Verkehr bringen, an einem sogenannten "Dualen System" beteiligen. Dringender Terminhinweis: Wer seinen Vertrag für das Jahr 2016 nach dem 15. Februar 2016 abschließt, dem droht ein Preisaufschlag, der z.B. im Fall von Glas - je nach dem Zeitpunkt der verspäteten Meldung - zwischen 10 und 25 Euro pro Tonne beträgt.
Hierzu teilt uns die Firma Reclay, mit der wir ein entsprechendes Rahmenabkommen unterhalten, mit: „Gemäß den Regelungen der Verpackungsverordnung sind Hersteller und Vertreiber gesetzlich verpflichtet, ihre dualen Lizenzverträge für das jeweilige Jahr vor Jahresbeginn abzuschließen, da ansonsten ihre Produkte in Verkaufsverpackungen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden dürften. Je später im Jahr die Lizenzmengen unter Vertrag gegeben werden, desto höher sind die Aufschläge. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag für die Jahre ab 2017 auf jeweils den 15. Januar vorgezogen wurde!“
Preisauskünfte erhalten Sie bei uns auf Anfrage. Detailfragen beantwortet Manuela Peters von der Fa. Reclay: Tel. 0221 / 580098-2570, m.peters@reclay-group.com.
14.1.2016
Die 11. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften ist in Kraft getreten. Die Verordnung sieht Änderungen der Weinverordnung (Artikel 1), der Wein-Überwachungsverordnung (Artikel 2) sowie der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (Artikel 3) vor. Betroffen sind insbesondere Änderungen, die durch das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in der EU hervorgerufen werden. Nähere Infos finden Sie hier zur Einsicht. Die am 11.1.2016 erfolgte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist hier einzusehen.
8.1.2016
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) spätestens am 15. Januar 2016 auf ihrem Konto gutgeschrieben sein muss. Der Vorschuss wurde bereits im vergangenen Jahr festgesetzt und den Beitragszahlern per Bescheid im August 2015 mitgeteilt. Die LBG weist darauf hin, dass die Zahlung ohne zusätzlichen Bescheid fällig wird. Die Zahlung sollte rechtzeitig veranlasst und die entsprechenden Banklaufzeiten sollten berücksichtigt werden. Wer der LBG eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss nichts veranlassen. Mit ihr ist die pünktliche Zahlung – auch künftiger Beiträge – sichergestellt. Sie erspart außerdem den Weg zur Bank oder die Zeit am Computer und stellt sicher, dass keine Säumniszuschläge anfallen. Zum Formular für eine Einzugsermächtigung und zu weiteren Informationen führt die Internetstartseite www.svlfg.de.
Zur Senkung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhöht der Bund in 2016 die Zuschüsse von 100 auf 178 Millionen Euro. Laut SVLFG soll in der FOlge die Senkungsquote von zuletzt 20,5 auf rund 36 Prozent steigen. Der Bundeszuschuss wird im Rahmen der Abrechnung der Berufsgenossenschaftsbeiträge am 15. September 2016 gutgeschrieben. Der höhere Bundesmittelanteil wird mit den noch offenen Beitragsforderungen – nach Abzug der individuell geleisteten Vorschusszahlungen – verrechnet.
Leihgläser zum günstigen Preis
wvw-Mitglieder profitieren von einer Gemeinschaftsaktion mit Zwiesel Kristallglas. Bezogen werden kann das elegante Glas „Vina 1“ mit Doppeleiche (0,1 L sowie 0,25 L). Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, das "WeinLust"-Glas kostengünstig auszuleihen. Wie schon bisher sind auch die günstigeren "Sensus"-Gläser zu haben. Der wvw bietet 30% Mitgliederrabatt!
Download Bestellformular (.pdf) Download Bestellformular (.doc)VerpackungsVO: Rahmenvertrag wvw-Mitglieder können den ab 2017 geltenden neuen Rahmenvertrag zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen mit der Fa. ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH nutzen. Nähere Infos erhalten Sie auf Anfrage bei der wvw-Geschäftsstelle.
Mustervorlage Pachtvertrag
Auf Initiative des wvw und der Heilbronner Rechtsanwaltskanzlei Troßbach, Geyer & Peterle wurde in Zusammenarbeit mit der Weinbauberatung sowie der LVWO Weinsberg ein Musterpachtvertrag für Rebland ausgearbeitet. Dieser steht unseren wvw-Mitgliedern kostenfrei zur Verfügung: Download (ausfüllbare pdf-Datei).
-> Hinweis: Der Musterpachtvertrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dennoch wird für den Inhalt des Formulars keine Haftung übernommen. Ein Vertrag regelt immer den Einzelfall. Nehmen Sie sich daher bitte Zeit, den Pachtvertrag durchzuarbeiten und anzupassen. Die Erfahrung zeigt: Was im voraus geregelt ist, vermeidet Konflikte im nachhinein!